Besitz
Der Besitz einer Sache bezeichnet die sogenannte tatsächliche Herrschaft über eine Sache oder auch eine Person und hat keine weitere Relevanz für die rechtliche Beziehung, die zu dieser Sache besteht. Oftmals wird in der Umgangssprache der Besitz mit der Innehabung, also den Eigentumsrechten an der Sache gleichgesetzt, was aber falsch ist. Der Besitz bezeichnet nur die augenblickliche oder auch dauerhafte Verfügungsgewalt über eine Sache. Der Besitz ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch dahingehend definiert, dass dieser dem Eigentum des Inhabers nicht zuzurechnen ist. Somit ist auch der Mieter einer Wohnung für die Dauer des Mietverhältnisses im Besitz dieser und sogar ein Dieb ist auch im rechtlichen Sinne Besitzer der gestohlenen Sache, denn das Herrschaftsverhältnis in Kombination mit dem Besitzwillen bestimmt die Tatsache des Besitzes.

 
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