Die Biersteuer bezeichnet eine indirekte Steuer sowie eine Verbrauchsteuer. Erhoben wird die Biersteuer vom Zoll als Bundesverwaltung, die allerdings – entgegen den üblichen Verbrauchsteuern, nicht dem Bund, sondern den Ländern zugesprochen werden, wie es sich auf Betreiben Bayerns ergeben hat. Festgelegt wird die Höhe der Biersteuer am Stammwürzegehalt des Bieres, der in Grad Plato gemessen wird. Der Regelsteuersatz betrug im Jahr 2007 0,787 Euro/Grad Plato. Bei einem üblichen Vollbier ergibt sich daraus resultierend eine Biersteuer von rund 1,9 Cent je 0,2 l-Glas.
Die Bemessungsgrundlage wird am Jahresausstoß des Brauereibetriebes festgelegt und eine Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter ergibt ermäßigte Steuersätze für den Brauereibetrieb. Die Förderung von kleinen Brauereien ist der Hintergrund der Regelung. Hobby-Brauer mit einem Ertrag von weniger als 2 Hektolitern jährlich müssen keine Biersteuern zahlen, das Brauvorhaben als solches aber trotzdem dem Zoll melden. Alkoholfreie Biere mit einem Gesamtalkoholgehalt von bis zu 0,5 Prozent vol sind nicht biersteuerpflichtig, allerdings fällt in Biermischgetränken – wie zum Beispiel dem Radler, auch für den Limonadenanteil die Biersteuer an, wenn das Getränk in Flaschen vertrieben wird. Hier wird der Zuckergehalt der Limonade der Stammwürze des Bieres gleichgestellt. Die Biersteuer als sogenannte Lenkungssteuer soll eine Senkung des Konsums schaffen.
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