Werbungskosten
Werbungskosten bezeichnen als Aufwendungen und Ausgaben, die der Einkommenssicherung dienen. Bei der Ermittlung der Steuerpflicht können alle die Ausgaben, die das einkommen sichern und erhalten und die auch der Werbung dienen im Rahmen der Überschusseinkünfte zur Errechnung der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Werbungskosten gelten steuerrechtlich nicht als Steuervergünstigungen, da sie sich aus der Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips ergeben. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung des sogenannten objektiven Nettoprinzips, wobei dann letztlich nur das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen und nicht die Bruttoeinkünfte zur Besteuerung herangezogen werden dürfen.
Damit die Steuererhebung vereinfacht stattfinden kann, werden bestimmte Pauschalbeträge vorgegeben, die immer dann grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden können, wenn die eigenen Werbungskosten gering ausfallen oder überhaupt nicht vorhanden sind. Im Rahmen der Pauschalberechnung muss entsprechend auch kein Beleg erfolgen. Wer höhere Werbungskosten geltend gemacht, müssen diese belegt werden, denn ansonsten wird der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
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