Organkredit

Ein Organkredit ist ein ganz bestimmter Kredit, der von Banken nur an Personen vergeben wird, die natürlich oder juristisch sind und in irgendeinem direkten Zusammenhang mit der Bank stehen, so gesehen also mit dieser verbunden sind. Das wäre zum Beispiel ein Kredit an den Geschäftsführer der Bank. Prinzipiell dürfen Organkredite nur mit der ausdrücklichen Einverständnis aller Geschäftsleiter der Bank vergeben werden. Sie sind an besondere Bedingungen geknüpft, nicht nur was die Berechtigung und die Vergabe angeht, sondern auch was die Bedingungen betrifft. Auch das Aufsichtsorgan der Bank muss zustimmen und ebenfalls ausdrücklich. Wird der Organkredit vergeben, obwohl nicht alle erforderlichen Einwilligungen vorgelegen haben, gibt es die Möglichkeit, dass die fehlende Zustimmung im Nachhinein noch erteilt wird. Ist dies nicht der Fall muss der Kredit umgehend und vollständig zurück bezahlt werden. Natürlich muss auch bei einem Organkredit für ausreichend hohe Sicherheiten gesorgt werden.

 

 

Organkredite sind demnach Kredite, die durch Banken und Finanzdienstleistungsinstitute nur an einen bestimmten Personenkreis vergeben werden. Dieser Personenkreis besteht aus natürlichen sowie juristischen Personen, die Einfluss auf die Entscheidungen der Finanzinstitute haben und in gewisser Weise mit dem Finanzinstitut verbunden sind. Zu den natürlichen Personen zählen Aufsichtsräte, Geschäftsleiter, Prokuristen sowie stille Teilhaber und deren Ehegatten und minderjährigen Kinder.

 

 

Zu den juristischen Personen gehören Unternehmen, an denen das Finanzinstitut oder dessen Geschäftsführer beteiligt sind und Unternehmen, die am Finanzinstitut beteiligt sind. Bei beiden Möglichkeiten muss die Höhe des beteiligten Kapitals über 10 % des jeweiligen Gesamtkapitals liegen. Der Personenkreis ist konkret im § 15 KWG festgelegt.
Organkredite werden nur noch einstimmigen Beschluss aller Geschäftsführer und mit Zustimmung des Aufsichtsrates gewährt. Dadurch kann ein möglicher Missbrauch ausgeschlossen werden, denn bei einem Organkredit kann der Kreditgeber auch gleichzeitig Kreditnehmer sein. Die Bedingungen für den Organkredit entsprechen denen eines marktüblichen Kredites. Kann diesen Bedingungen nicht ganz entsprochen werden, muss dies durch Eigenkapital ausgeglichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ausnahmeregelungen gibt es, wenn bestimmte Obergrenzen eines Kredites eingehalten werden. Dies trifft auf Kredite an Prokuristen und an Handlungsbevollmächtigte des gesamten Geschäftsbereichs zu, wenn deren Kredithöhe ein Jahresgehalt nicht übersteigt. Auch bei einer Kreditvergabe von weniger als 1% des Gesamtkapitals eines Finanzinstitutes greift die Ausnahmeregelung.

 
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